Steuervorteile

Steuervorteile durch Zuwendungen an die Stiftung

A ) Spenden

Der Staat fördert einmalige sowie regelmäßige Spenden an gemeinnützige Stiftungen durch den sogenannten „allgemeinen Spendenabzug“. Sie erhalten von uns eine Spendenbescheinigung über die Höhe des von Ihnen gegebenen Betrages, die Sie dem Finanzamt zur Minderung Ihrer Steuerlast vorlegen.
Spenden in Höhe von bis zu 20 % der Gesamtsumme Ihrer Einkünfte können Sie als „allgemeinen Spendenabzug“ im Jahr der Zuwendung steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt zieht bei Vorlage der Spendenbescheinigung den gespendeten Betrag von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen ab.
Eine Firma kann bis zu 0,4 % der gesamten Umsätze sowie der aufgewendeten Löhne und Gehälter als „allgemeinen Spendenabzug“ steuermindernd geltend machen.

B ) Zustiftungen

Finanzrechtlich werden Zustiftungen in besonderer Weise honoriert. Nach dem aktuellen Stiftungsrecht können Zuwendungen zum Stiftungskapital der Stiftung »Deutsches Orthodoxes Dreifaltigkeitskloster« in Höhe von bis zu einer Million Euro als „Sonderausgabe“ steuerlich abgesetzt werden, und zwar zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug. Um größtmögliche Steuereinsparung zu erreichen, ist es möglich, den Steuerabzug auf mehrere Jahre (höchstens 10 Jahre) zu verteilen.

C ) Testament

Auch bei einer testamentarischen Verfügung zugunsten des hl. Dreifaltigkeitsklosters honoriert der Staat Ihre Gabe. Auf ein Erbe, welches der Stiftung vermacht wird, entfällt weder Erbschafts- noch Schenkungsteuer. Die von Ihnen als letzter Wille festgelegte Zustiftung geht ungeschmälert in das Grundstockvermögen der Stiftung ein.

Wenn Sie selber geerbt haben, und von Ihnen geerbte Vermögenswerte innerhalb von 2 Jahren nach Erbantritt ganz oder teilweise der Stiftung überschreiben, können Sie sich die darauf angefallene Erbschaftssteuer zurück erstatten lassen.